Geschäftsordnung der Tennissparte
Die Mitglieder der Tennis-Abteilung haben in der außerordentlichen Mitgliederversammlung der Tennissparte vom 29.01.2003 die Neufassung der folgenden Geschäftsordnung einstimmig beschlossen :
§ 1 – Zweck
Die Sparte dient der Förderung des Tennissports entsprechend der Satzung des Hauptvereins.
§ 2 – Mitgliedschaft
Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der Sparte ist die Mitgliedschaft im Sportverein Rot-Weiß- Kiebitzreihe e.V.
Über die Aufnahme in die Sparte entscheidet der Spartenvorstand. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Der Spartenvorstand hat bei der Entscheidung über einen Aufnahmeantrag zu beachten, dass in der Regel je vorhandenen Tennisplatz nur höchstens 50 aktive Spieler aufgenommen werden. Eine geringfügige Überschreitung ist zulässig.
Die Sparte besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Die aktiven Mitglieder unterteilen sich in:
Kinder (bis zum vollendeten 13. Lebensjahr)
Jugendliche (bis zum vollendeten 17. Lebensjahr)
Erwachsene
§ 3 – Beiträge und Gebühren
Über die Höhe der Spartenbeiträge und Aufnahmegebühren entscheidet die Mitgliederversammlung der Sparte. Die Mitgliederversammlung kann außerdem außerordentliche Beiträge und Umlagen beschließen. Die Beiträge werden vierteljährlich und Quartalsweise durch den Hauptverein eingezogen. Mit dem Aufnahmeantrag wird die Form der Erhebung der Beiträge und Gebühren im Lastschriftverfahren und der Geschäftsordnung als verbindlich anerkannt. Beiträge und Gebühren sind fällig mit der Genehmigung des Aufnahmeantrages. Sie werden bei Beendigung der Spartenmitgliedschaft nicht zurückgezahlt.
§ 4 – Arbeitsdienst
Der allgemeine Arbeitsdienst wird gestrichen. Die gemeldeten Spieler/innen der Erwachsenen-und Junioren/innen-Mannschaften haben 4 Std./Pers. zu erbringen (bei einer 2erMannschaft 2 Personen, bei einer 4er Mannschaft 5 Personen , bei einer 6er Mannschaft 7 Personen). Die nicht geleisteten Arbeitsstunden werden über die Mannschaftsführer eingezogen, 12,50€/Std.
§ 5 – Spielberechtigung
Die aktiven Spartenmitglieder sind berechtigt, die Platzanlagen zum Tennisspielen zu benutzen, wenn sie die Gebühren und Beiträge entrichtet haben. Im Übrigen gelten für die Benutzung der Tennisanlage die Spiel- und Platzordnung und die Ranglistenordnung, die gesondert vom Spartenvorstand beschlossen werden. Die Vorstandsmitglieder verfügen auf der Tennisanlage über das Hausrecht.
§ 6 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres; für den Hallen-haushalt gilt der Hallensaisonzeitraum vom 01.09. bis zum 31.08..
§ 7 – Stimmrecht
Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder nach Vollendung des 13. Lebensjahres.
§ 8 – Organe der Tennisparte
1. Spartenversammlung
Mitgliederversammlungen können vom Spartenvorstand bei Bedarf einberufen werden. Die Mitgliederversammlung der Sparte muss zu Beginn des Jahres vor der Jahreshauptversammlung des Hauptvereins einberufen werden. Der Jahreshauptversammlung obliegt insbesondere die Beschlussfassung über
Entlastung des Vorstandes
Wahl des Vorstandes
Festsetzung der Beiträge und Gebühren
Änderung der Geschäftsordnung
Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
Anträge
Der Spartenvorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies 25 % der stimmberechtigten Mitglieder verlangen, oder wenn im Spatenvorstand mehr als zwei Posten kommissarisch besetzt werden sollen. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich zu erfolgen. Anträge müssen schriftlich 7 Tage vor dem Versammlungstermin beim Spartenvorsitzenden eingegangen sein. Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters.
2. Der Spartenvorstand führt die Geschäfte und besteht aus:
einem Team von mindestens 3 gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern, von denen einer/eine die Sparte namentlich nach außen vertritt. Die Aufgaben dieser Vorstandsmitglieder werden intern in der Sitzung nach der Jahreshauptversammlung verteilt. (alle Mitglieder des Teams vertreten sich gegenseitig),-Pressewart/in,- Schriftführer/in und -Festausscgussvorsitzender/in.
Beschlüsse im Spartenvorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters, der vor jeder Sitzung von den anwesenden Vorstandsmitgliedern gewählt wird.
Die Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich, entstehende Auslagen werden auf Antrag erstattet. Treten bis zu 2 Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Sitzungsperiode zurück oder endet ihre Mitgliedschaft, so kann ihr Amt durch Beschluss des Spartenvorstandes kommissarisch besetzt werden. Der Vorstand der Sparte Tennis tagt mindestens dreimal jährlich. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll aufzuzeichnen. In der nächstfolgenden Vorstandssitzung muss das Protokoll zur Genehmigung vorliegen.
Spartenvorstandsmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt und zwar: 2 der mindestens 3 gleichberechtigten Teammitglieder, Pressewart/in und Schriftführer/in in den Jahren mit der geraden Endzahl. Die übrigen Vorstandsmitglieder in den Jahren mit ungerader Endzahl. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
§9 – Allgemeines
Sofern in dieser Geschäftsordnung bestimmte Regelungen nicht berücksichtigt sind, entscheidet hierüber der Spartenvorstand.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Satzung des Hauptvereins.
25368 Kiebitzreihe, den 14.02.2007
RWK Tennissparte
Der Vorstand